[€ 9,00] ISBN 978-3-943297-17-1
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Leseprobe aus Heft 3/2014
Kienlechner, Sabina
DER ARME SPITZEL
Die rumäniendeutschen Schriftsteller und das juristische Debakel der Securitate-Aufarbeitung
Moral, Recht und Wahrheit
Auf die bekannte, sozusagen seit Menschengedenken gestellte Frage, wie Recht und Moral sich zueinander verhalten, erhält man heute meist verschwommene und ausweichende Antworten. Es heißt, Recht und Moral seien zwar nicht dasselbe, aber gewissermaßen ineinander »verschränkt«; sie würden sich »mehr oder minder stark überschneiden« oder gingen auseinander hervor bzw. bauten aufeinander auf. Daneben gibt es allerdings eine gewichtige (von Max Weber angeführte) Fraktion von Gelehrten, die die Auffassung vertritt, Recht und Moral seien unvereinbar.
Tatsächlich aber zeigen Recht und Moral eine Tendenz, sich umgekehrt proportional zueinander zu verhalten: wo das eine zunimmt, nimmt das andere ab, und umgekehrt. Daß dort, wo es kein Recht gibt, die Moral an Bedeutung gewinnt, liegt eigentlich auf der Hand. In einem Unrechtsstaat kann nur die Moral die Menschen davor retten, sich schuldig zu machen. Natürlich ist das nicht so einfach: Es bedarf einigen Muts und gehöriger Widerstandskraft, um sich gegen den Unrechtsstaat moralisch zu behaupten; denn dieser fordert ja in der Regel, daß man sich an seine unrechten Maximen und Praktiken hält.
Überraschender und widersinniger scheint der zweite Fall: nämlich daß dort, wo das Recht herrscht, die Moral tatsächlich an Bedeutung verliert. Zunächst ist zu beobachten, daß gerade in der rechtsstaatlich verfaßten Bundesrepublik der Moralskeptizismus im Laufe der Jahrzehnte ständig zugenommen hat. Spricht man heute über Moral, trifft man auf Achselzucken; einem Großteil der Menschen bedeutet sie nichts. Sie vertreten die Auffassung, die Gesellschaft komme sehr gut ohne Moral aus; es genüge, wenn alle sich an die Gesetze halten. Was einer darüber hinaus tut, ob er sich mehr oder weniger »moralisch« verhält, sei seine Sache. Für die Öffentlichkeit ist das relativ egal.
Sollte man also, zumindest für den Rechtsstaat, sagen: Moral ist Privatsache, in der Öffentlichkeit entscheidet das Recht? Nein: Der Umkehrschluß, daß man dort, wo die Rechtsprechung funktioniert, auf Moral verzichten könne, ist gewiß falsch. Es gibt unzählige Fälle nicht nur moralischen Unrechts, für die gar keine Rechtsgrundlage existiert. Wir müssen ohne Richter damit fertig werden, angewiesen auf unser spontanes Rechts- bzw. Unrechtsempfinden. In diesen Momenten wird uns meist bewußt, daß der Verzicht auf die Moral nicht nur nicht empfehlenswert, sondern gar nicht möglich ist. Denn Moral ist keine Privatsache, sondern - ähnlich wie die Sprache - eine öffentliche, omnipräsente Praxis, die das Zusammenleben konstituiert.
Gleichwohl müssen wir bei näherem Hinsehen jenen beipflichten, die sich für die Unvereinbarkeit von Recht und Moral aussprechen. Mit einer Präzisierung jedoch: Nicht Gesetz und Moral schließen einander aus, sondern Recht und Moral. Denn natürlich kann es unmoralische Gesetze geben, sie sollten tunlichst geändert werden. Das Prinzip der Rechtsprechung aber ist nicht die Moral, sondern allemal die Wahrheitsfindung. Wir würden uns vermutlich bedanken, wenn irgendein Gericht uns aufgrund von moralischen Sentenzen verurteilen würde, anstatt auf Beweisen und Tatbeständen zu bestehen. Wir wissen sehr gut: der Weg zur Gerechtigkeit führt allein über die Wahrheit, nicht über die Moral.
Es darf sogar als ein Zeichen von Moderne und Fortschritt gelten, daß unsere Gerichte auf die Implikation der Moral verzichten. Und wir könnten rundum zufrieden sein – wenn sich nicht gerade durch die Modernisierung ein anderes Übel eingeschlichen hätte: die Relativierung des Wahrheitsbegriffs. Daß Wahrheit ganz und gar relativ sei, ist eine Überzeugung, die heute in jedem Konflikt, jedem Disput, ja schon bei jedem Meinungsaustausch Anwendung findet. Es gilt als hoffnungslos naiv zu glauben, die eine unbezweifelbare Wahrheit könne jemals gefunden werden. Wahrheit ist vielmehr relativ zur Kultur, relativ zur Epoche, relativ zum Standort, und vor allem ist sie, dieser verbreiteten Auffassung zufolge, ihrem Wesen nach subjektiv. Objektivität, die per definitionem von allen anerkannt werden muß, läßt sich keineswegs immer und überall herstellen; aber selbst dort, wo sie tatsächlich hergestellt werden kann, ändert das nichts an der »Wahrheit« des subjektiven Erlebens, das ja nur den individuellen Bedingungen des einzelnen unterliegt. Nur muß dieses sich eben der Objektivität beugen.
Daraus könnte man nun schließen, daß dem einzelnen umso mehr Gerechtigkeit zuteil wird, je mehr man auf »seine« relative Wahrheit eingeht und sie in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt; und vermutlich ist das in vielen zwischenmenschlichen Situationen auch richtig. Aber dort, wo die Belange öffentlich werden, wie etwa vor Gericht, wird dieses Konzept untauglich. Die Rechtsprechung kann sich einen Wahrheitsrelativismus nicht leisten. Sie operiert mit Begriffen wie Ermittlung, Befund, Sachverhalt, Tatbestand oder Tatsache und stützt sich auf eine einfache Korrespondenz von Aussage und Wirklichkeit – etwa in der Form: Die Behauptung »Es regnet« ist genau dann wahr, wenn es regnet. Und ob es tatsächlich regnet, muß eben ermittelt werden. Nicht nur der Wahrheits-, sondern auch der Wirklichkeitsbegriff ist also für die Rechtsprechung kein Problem. Wirklichkeit wird schlicht als gegeben angesehen.
Dieser einfache Wahrheitsbegriff steht nun im glatten Widerspruch zur allenthalben behaupteten Relativität der Wahrheit. Er ist, bei Lichte besehen, dennoch der einzige, den wir akzeptieren, insbesondere wenn es um unser Recht geht. Wir wären wahrscheinlich entsetzt, wenn ein Gericht uns statt dessen nach einer komplizierten modernen Wahrheitstheorie beurteilen würde, etwa der Pragmatischen Theorie, der Konsenstheorie oder der Sprechakttheorie, die ohne Wirklichkeit auskommen. Denn wir wissen sehr gut: Der Weg zur Erkenntnis dessen, was tatsächlich ist, war oder sein wird, führt nur über die eindeutige, uns allen in gleicher Weise gegebene und verständliche Wirklichkeit (und nicht über Sprechakte, oder Konsens oder pragmatische Überlegungen).
Kein Zweifel: Die Theorien eröffnen neue Aspekte und verschaffen uns ungeahnte Einsichten – sei es psychologischer, kultureller, historischer oder wissenschaftlicher Art. Wir sind von ihnen fasziniert und ziehen sie oft der platten, trivialen Wahrheit vor. Aber doch nur bis zu dem Augenblick, in dem es darauf ankommt, daß uns Recht widerfährt und unser Handeln richtig beurteilt wird: Dann wird uns schlagartig klar, daß die einfache, anhand der Wirklichkeit ermittelbare Wahrheit zu den selbstverständlichen, schlechthin unverzichtbaren Voraussetzungen unseres gesamten Daseins gehört. Und daß wir sie möglicherweise zu gering achten.
Ein Prozeßurteil
Als der Literaturnobelpreis des Jahres 2009 der rumäniendeutschen Schriftstellerin Herta Müller zugesprochen wurde, erfüllte das ihre Kollegen und einstigen Mitstreiter von der »Aktionsgruppe Banat«, die mit ihr die schweren Jahre in der rumänischen Diktatur durchgestanden hatten, mit einer großen Hoffnung. Es schien, als böte sich damit eine einmalige Gelegenheit, fiel die Preisverleihung doch in denselben Zeitraum, in dem in Bukarest die CNSAS, die man als rumänische Gauck-Behörde bezeichnen könnte, die Geheimdienstakten aus der Ceauşescu-Ära zur Einsicht freigab. Vom ersten Moment an an waren diese Akten und die darin enthaltenen Verfolgungsgeschichten ein Hauptthema bei diesem Nobelpreis; und es schien, als könnten in dem Licht, das nun von Herta Müller und ihrem Preis ausging, endlich auch die Täter von einst so unerbittlich bloßgestellt werden, wie sie es nach Meinung der Opfer verdienten. Das betraf neben den früheren rumänischen Securisten (die nach Ceauşescus Ende zu einem guten Teil als »Demokraten“ recycelt worden waren) vor allem die Spitzel aus dem rumäniendeutschen Umkreis, von denen sich haufenweise Berichte und Denunziationen in den Akten fanden. Die allermeisten der Denunzianten leben inzwischen in Deutschland. »Sie sind Lehrer, Professoren, Beamte, Journalisten, Schauspieler«, schrieb Herta Müller im Sommer 2009. „Nie hat sie jemand behelligt. Die seit dem Fall der Mauer anhaltende Stasi-Debatte kann ihnen den Buckel runterrutschen. Sie sind alle deutsche Staatsbürger, aber für die deutschen Behörden undurchschaubar.« Die Schonzeit für die rumäniendeutschen Spitzel war allerdings mit der Bekanntgabe des Literaturnobelpreises erst einmal zu Ende. Aber ob sie dadurch für die deutschen Behörden durchschaubarer wurden, bleibt zweifelhaft.
Tatsächlich wurde zunächst zügig mit der Aufarbeitung der Vergangenheit begonnen. Die Enthüllungen und Enttarnungen, die Publikationen, Diskussionen, Tagungen, Interviews und Kommentare ließen vermuten, daß daraus eine ähnlich anhaltende Debatte entstehen könnte wie im Falle der Stasi und der DDR-Literatur. Aber bereits nach einem guten Jahr geriet die Aufarbeitung ins Stocken und ist inzwischen nahezu zum Stillstand gekommen. ███████ ████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████. Es handelt sich um den in München lebenden Schriftsteller Claus Stephani. Die Beklagten sind Dr. Stefan Sienerth (Direktor des Instituts für Deutsche Geschichte und Kultur Südosteuropas), die »Siebenbürgische Zeitung« (Zeitung des Verbandes der Siebenbürger Sachsen) sowie der Schriftsteller Richard Wagner. Stefan Sienerth und Richard Wagner hatten in verschiedenen Zeitungsartikeln über die Tätigkeit eines unter den Decknamen »Moga« und »Marin« geführten IMs berichtet, der ihrer festen Überzeugung nach kein anderer als Stephani sein konnte. Diese Texte waren Gegenstand der Klage. Herta Müller dagegen, die sich in einem Artikel in der FAZ vom 23. November 2010 kein bißchen weniger eindeutig geäußert hat, wurde nicht verklagt. Sie blieb während des gesamten Verfahrens sozusagen mucksmäuschenstill. Aber sie nahm auch nichts zurück.
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Dieses Urteil ist insofern verwunderlich, als dem Gericht zwei amtliche Schreiben vorlagen, in denen die CNSAS-Behörde mitteilte, sie habe »mit Gewißheit« die Übereinstimmung der konspirativen Namen »Moga« und »Marin« mit dem realen Namen Claus Stephani festgestellt. Die Mitteilung wurde vom Gericht zwar geprüft, hatte jedoch keinen Einfluß auf die Urteilsfindung.
Wie ist es möglich, daß einem Dokument, das geradezu schlagend beweiskräftig zu sein scheint, so wenig Bedeutung beigemessen wird? Das Gericht begründete das damit, »daß sich aus den erwähnten Behördenschreiben lediglich eine Übereinstimmung der Identität des Klägers mit den genannten Bezeichnungen ergibt. Die Ausübung einer konkreten Tätigkeit des Klägers (…) wird hierdurch nicht bestätigt.« Nun, mag das Gericht auch an der konkreten Tätigkeit des Klägers zweifeln: an der konkreten Tätigkeit des – mit ihm »identischen« – Moga/Marin kann es schlechthin nicht zweifeln; denn die Akten der Opfer sind voll mit Berichten, die aus dieser Quelle stammen. Zwar sind diese Berichte nicht eigenhandschriftlich verfaßt, und es existiert auch keine Verpflichtungserklärung; aber das ist, wie das Gericht selbst anerkannte, kein entscheidender Einwand. Denn in Rumänien brauchten Geheimdienstinformanten nichts zu unterschreiben, wenn sie Parteimitglieder waren – und Stephani war Parteimitglied. Außerdem war es üblich, daß diese ihre Berichte nicht selbst schrieben, sondern mündlich ihren Führungsoffizieren mitteilten, die sie dann – mit Bezug auf die Quelle – notierten. Dazu heißt es in der Begründung des Gerichts: »Solchen Berichten kann ausreichende Beweiskraft aber nur zugebilligt werden, wenn feststeht, daß nicht nur der Inhalt, sondern auch die Angabe der jeweiligen Quelle von dem Offizier zuverlässig richtig wiedergegeben wurde. Davon kann angesichts des in Rumänien (…) herrschenden Unterdrückungssystems, in dem auch Staat und Partei ständig um ihre Stellung und ihre Sicherheit fürchten mußten, nicht mit ausreichender Sicherheit ausgegangen werden. Die Securitateoffiziere könnten vielmehr Interna (…) anstelle von der angegebenen »Quelle« ohne weiteres auch etwa unmittelbar durch Abhörmaßnahmen erfahren haben.«
Dies ist nun eine rein theoretische Überlegung; es liegt in ihrer Natur, daß sie schlechterdings nicht verifiziert oder falsifiziert werden kann. Für die Wahrheitsfindung in einem konkreten, vor Gericht verhandelten Fall scheinen solche Überlegungen nicht hilfreich, sie erinnern eher an einen Satz des Philosophen Wittgenstein: »Wir können uns nie sicher sein, daß wir uns nicht getäuscht haben.« In einem anderen, ganz ähnlich gelagerten Fall eines Stasi-Spitzels (Professor der Uni Leipzig und Abgeordneter des sächsischen Landtags), der bis vor den Bundesgerichtshof gelangte, wurde im Dezember 2012 ein ebensolches, auf Hypothesen basierendes entlastendes Urteil des OLG Hamburg aufgehoben. Der Bundesgerichtshof sah sich bemüßigt, Grundsätzliches über derartige Urteilsfindungen zu sagen: »Zweifel, die sich auf lediglich theoretische Möglichkeiten begründen, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht bestehen, sind nicht von Bedeutung«, heißt es in der Urteilsbegründung. Denn das Gesetz »setzt eine von Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewißheit verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muß sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuräumen.«
Diese aufschlußreichen Belehrungen des Bundesgerichtshofs zeigen, daß das Unbehagen angesichts des Urteils im Stephani-Prozeß durchaus berechtigt ist. Außer Frage steht jedenfalls, daß der Richter des Münchner Landgerichts den Persönlichkeitsrechten des Klägers Stephani absolute Priorität einräumte. Aber warum? Es ging in diesem Prozeß nicht darum, Persönlichkeitsrechte und Meinungsfreiheit gegeneinander abzuwägen oder übereifrige Journalisten in die Schranken zu weisen. █████████████████████ ████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████████████████████████████████████████████.
Widerfahren ist ihnen das vor geraumer Zeit, in einer fremden Diktatur. Sie, die Opfer, können die an ihnen verübten Verbrechen vor Gericht nicht mehr einklagen; es ist einer jener Fälle, für die es keine rechtliche Grundlage gibt. Bezeichnend ist, daß im Münchner Prozeß nicht etwa █████████████████████ unter Anklage stand, sondern die Opfer; █████████████████. Und wenn ihnen nun versagt wurde, ihre Verfolgungsgeschichte zu veröffentlichen, so hat man sie des einzigen Mittels beraubt, mit dem sie auf das ihnen geschehene Unrecht aufmerksam machen können.
[…]
SINN UND FORM 3/2014, S. 307-319, hier S. 307-312
Zu dem Artikel gab es einen Rechtsstreit, in dessen Folge die gerichtlich verbotenen Stellen geschwärzt wurden.
Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 21. Oktober 2014 unter der Überschrift »Methoden der Securitate?« ausführlich über den Prozeß sowie die juristischen Konsequenzen.
Siehe auch Sabina Kienlechner, »Unter dem Einfluß der bürgerlichen Ideologie.« »Die Aktionsgruppe Banat« in den Akten der Securitate. SINN UND FORM 6/2010